Kopfzeile

Inhalt

Wahlen und Abstimmungen vom Sonntag, 9. Juni 2024

25. April 2024

Eidgenössische Vorlagen

  • Prämien-Entlastungs-Initiative
  • Kostenbremse-Initiative
  • Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit»
  • Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien

Kantonale Vorlagen

  • keine

Kommunale Vorlagen

  • Ersatzwahl eines Mitglieds und Präsident/in der Primarschulpflege Aesch für die Amtsdauer 2022 bis 2026

Urnenöffnungszeiten und vorzeitige Stimmabgabe

Siehe Abstimmungsunterlagen.

Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind Schweizer Staatsangehörige, die in Aesch den politischen Wohnsitz und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben sowie nach den Bestimmungen von § 3 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Stimmberechtigte, die den Stimmausweis und das Stimmmaterial bis Dienstag, 4. Juni 2024, nicht erhalten haben, können sich bis spätestens Freitagvormittag, 7. Juni 2024, bei der Gemeindeverwaltung melden. Wer nach dem 9. Mai 2024 den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz die Wahl- und Abstimmungsunterlagen nur gegen den Nachweis, dass er oder sie das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt hat.

Stimmabgabe

Für die Stimmabgabe werden die amtlichen Wahlzettel verwendet. Der Wahlzettel muss durch die stimmberechtigte Person handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.

Stimmabgabe an der Urne

Auch bei der persönlichen Stimmabgabe an der Urne muss der Stimmrechtsausweis unterschrieben sein.

Stellvertretung

Die Stimmberechtigten können sich durch eine andere stimmberechtigte Person vertreten lassen. Die vertretene Person erklärt ihr Einverständnis zur Vertretung durch Unterzeichnung des Stimmrechtsausweises. Der Stellvertreter muss gleichzeitig seinen eigenen, unterschriebenen Stimmrechtsausweis abgeben. Niemand darf mehr als zwei Personen vertreten.

Briefliche Stimmabgabe

Stimmberechtigte, die brieflich stimmen und wählen wollen, haben ein mit dem Vermerk «Briefliche Stimmabgabe» versehenes Kuvert der Gemeindeverwaltung mit folgendem Inhalt zuzustellen:

a) Stimmrechtsausweis mit der unterschriebenen Erklärung, dass sie brieflich stimmen.

b) Verschlossenes Stimmzettelcouvert mit den Stimm- und Wahlzetteln. Die Kuverts sind bis spätestens am Dienstag vor der Abstimmung der Gemeindeverwaltung zuzustellen, sodass sie vor der Schliessung der Wahl- und Abstimmungslokale eintreffen. Später eintreffende Sendungen fallen ausser Betracht.

Stimmregister

Für Auskünfte über die Stimmberechtigung einer Person kann man sich auf der Gemeinde (Einwohnerkontrolle) melden. Eintragungen werden bis zum Dienstag, 4. Juni 2024, vorgenommen.

Gesetz über die politischen Rechte

Für den Urnengang vom 9. Juni 2024 ist das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September 2003 sowie die Verordnung über die politischen Rechte (VPR) vom 27. Oktober 2004 anwendbar.

Rechtsmittel

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.