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Gemeindepublikationsorgan: Neue Regelung, Abschaffung der Zeitungpublikationen

28. September 2023
Der Gemeinderat Aesch hat an seiner Sitzung mit GRB Nr. 2023-159 beschlossen, inskünftig keine summarischen Publikationen mehr in der Limmattalerzeitung zu veröffentlichen.
 
Der Gemeinderat beschliesst:
 
  1. In Anwendung von § 7 Gemeindegesetz und § 1 Gemeindeverordnung erlässt der Gemeinderat gestützt auf Art. 25 Ziff. 6 der Gemeindeordnung folgende Bestimmungen bezüglich der durch die Gemeinde Aesch vorzunehmenden amtlichen Publikationen:
 
  1. 1.1 Als amtliches Publikationsorgan der Politischen Gemeinde und der Primarschulgemeinde gilt ab 1. Oktober 2023 die gemeindeeigene Internetseite www.aesch-zh.ch. Vorbehalten bleiben die Ziffern 1.5 und 1.6 dieses Beschlusses.
 
  1. 1.2. In dem nach Ziff. 1.1 dieses Beschlusses bezeichneten amtlichen Publikationsorgan erfolgen sämtliche von Gesetzes wegen vorzunehmende Veröffentlichungen der Politischen Gemeinde und der Primarschulgemeinde Aesch.
 
  1. 1.3. Nach Ziffer 1.2 dieses Beschlusses vorzunehmende Veröffentlichungen werden in der Regel am Donnerstag publiziert.
 
  1. 1.4. Jede amtliche Publikation wird in physischer Form in den Aushängekästen beim Gemeindehaus und der Bibliothek ausgehängt.
 
  1. 1.5. Von der Bestimmung nach Ziff. 1.1 explizit nicht betroffen sind die amtlichen Publikationen jener Zweckverbände, welchen die Gemeinde Aesch angeschlossen ist. Deren Veröffentlichungen werden soweit möglich, mittels Link in die Homepage der Politischen Gemeinde eingebunden.
 
  1. 1.6. Amtliche Publikationen der Sekundarschule Birmensdorf-Aesch und der evang.-ref. Und der röm.-kath. Kirchgemeinden werden soweit möglich, mittels Link in die Homepage der Politischen Gemeinde Aesch eingebunden.
 
  1. 1.7. Dieser Beschluss tritt mit dem Datum der durch den Bezirksrat Dietikon auszustellenden Rechtskraftbescheinigung in Kraft.
 
  1. Ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gilt die Limmattaler Zeitung nicht mehr als amtliches Publikationsorgan der Gemeinde Aesch (vorbehältlich Ziff. 1.5 und 1.6 diese Beschlusses).
 
Der Beschluss ist auf der Website der Gemeinde Aesch aufgeschaltet und liegt während der regulären Öffnungszeiten der Gemeinde zur Einsicht bereit.
 
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, vom Datum seiner Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, Rekurs erhoben werden. Der Rekurs muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Angerufene Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.
 
Gemeinderat Aesch

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GRB 2023-159, Amtliches Publikationsorgan, Abschaffung Zeitu (PDF, 2.24 MB) Download 0 GRB 2023-159, Amtliches Publikationsorgan, Abschaffung Zeitu